Richtlinie 2015/863 (RoHS 3)

Am 04.06.2015 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union durch die delegierte Richtlinie 2015/863 eine Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten veröffentlicht.

Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die neue Regelung bis zum 22.06.2019 in Kraft zu setzen und die vier nachstehenden Stoffe nur in der zulässigen Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen von max. 0,1 Gewichtsprozenten zu verwenden.

Bis(2-ethylhexyl) phthalate (DEHP) (0,1%)
Butyl benzyl phthalate (BBP) (0,1%)
Dibutyl phthalate (DBP) (0,1%)
Diisobutyl phthalate (DIBP) (0,1%)

Die Richtlinie 2015/863 ist Bestandteil der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II).
Mit unserer Bestätigung der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) – siehe hierzu www.jacob-gmbh.de/downloadcenter/RoHS - bestätigen wir die Einhaltung aller Inhalte.
Unter den zahlreichen Änderungen die jedes Jahr anfallen, ist auch die Richtlinie 2015/863 enthalten.

Als zusätzliche Information möchten wir darauf verweisen, dass die Produkte der Jacob GmbH auch REACH bzw. SVHC konform sind.
In dem Zeitraum vom 28.10.2008 bis 17.12.2014 wurden die 4 Stoffe bereits in die Richtlinie aufgenommen.
Wir bescheinigen mit unserem REACH Schreiben  – siehe hierzu www.jacob-gmbh.de/downloadcenter/REACH - ,dass die Produkte der Jacob GmbH unter Einhaltung der REACH hergestellt wurden.

Hier können Sie die Stellungnahme der Jacob GmbH zu RoHS als Dokument herunterladen.

Änderungsstand: 15.03.2017